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Kulturhaus Süderelbe
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Kulturhaus süderelbe

Vereinsatzung

Satzung des Kulturhaus Süderelbe e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kulturhaus Süderelbe e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Bildung, Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Satz 1 AO.
    Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung, Ermöglichung und Unterstützung kultureller Aktivitäten sowie durch unterrichtliche und außerunterrichtliche Kooperationen mit Bildungsträgern. Der Verein ermöglicht und unterstützt kulturelle Aktivitäten mittels der Durchführung von Seminaren, Projekten, Workshops und Veranstaltungen. Darüber hinaus setzt sich der Verein zum Ziel, für die konzeptionelle und praktische Entwicklung der Stadtteilkultur zu arbeiten. Diese Arbeit erfolgt im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, das von den ehrenamtlich und hauptamtlich für den Verein tätigen Personen gemeinsam getragen wird. Zusätzlicher Vereinszweck in Hinblick auf die Vereinsziele ist die Förderung der Erinnerungskultur sowie der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Süderelberaum nach § 11 und § 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
  3. Folgende Grundsätze liegen der praktischen Arbeit des Vereins zugrunde:

a) Der*die Einzelne soll im Rahmen seiner Möglichkeiten individuell gefördert werden.

b) Die Mitarbeiter*innen bemühen sich um die Zusammenführung unterschiedlicher Personen, Stilrichtungen und Ansätze, um die künstlerische und kulturelle Arbeit möglichst fruchtbar werden zu lassen.

c) Die künstlerische Gestaltungsfreiheit setzt die Freiheit in der Gestaltung der vom Kulturhaus Süderelbe gemachten Angebote durch die Dozent*innen und Veranstalter*innen voraus; sie ist daher zu gewährleisten.

d) Das Kulturhaus Süderelbe strebt die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen, Vereinen und Institutionen im Sinne des Vereinszweckes an und versucht insbesondere, in Süderelbe lebende Kulturschaffende für die Zusammenarbeit mit dem Kulturhaus zu gewinnen.

e) Der Verein agiert parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller/die Antragstellerin binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung durch schriftliche Erklärung die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, Auflösung der juristischen Person

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins

  • Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand und mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
  • Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

a) trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit den Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist,

b) den Interessen und dem Ansehen des Vereines Schaden zufügt.

  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat ein Anrecht auf Anhörung. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann ein Mitglied binnen eines Monats ab Zugang der Entscheidung durch Erklärung in Textform die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche, Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Jahresbeitrag ist fällig jeweils in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres.
  4. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Verzug sind, sind zu mahnen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kassenrevisor*innen
  4. und ggf. weitere von der Mitgliederversammlung beschlossene Organe oder Beiräte.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung. Sie wählt die Vorstandsmitglieder einzeln und die Kassenrevisor*innen, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Revisor*innen entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes und die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im Jahr mindestens einmal schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses beschließt, oder ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurden.
  5. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das insbesondere die Beschlüsse enthält und vom Vorsitzenden sowie der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss im Kulturhaus einsehbar sein und sollte spätestens drei Monate nach der Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat in jeder Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu geben.
  2. Der Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der 2. Vorsitzenden, dem*der Schriftführerin und dem*der Schatzmeisterin. Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsleitung als besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgen durch den Vorstand. Die Aufgaben, Vertretungsbefugnisse und Vergütung werden durch den Vorstand festgelegt und in einem Dienstvertrag geregelt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, jedoch nicht die hauptamtlich tätigen Mitarbeiter*innen.
  4. Die beiden Vorsitzenden vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Verpflichtung und Entlassung von hauptamtlichem Personal bedarf es der Unterschrift des*der 1. und 2. Vorsitzenden.
  5. Der*die erste Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder berufen die Vorstandssitzungen ein, der*die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz oder wird im Falle seiner*ihrer Verhinderung durch den*die 2. Vorsitzende*n vertreten.
  6. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens sieben Tage vorher zu erfolgen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  7. Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn die Belange des Vereins eine solche Maßnahme erfordern. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Dem abzuberufenden Vorstandsmitglied ist vorher die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger*eine Nachfolgerin wählt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein vom Vorstand berufenes Mitglied des Vereins die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernehmen.
  9. Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt.

a) Den Mitgliedern des Vorstands kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Über die Zahlung und deren Höhe entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung. Auslagen werden erstattet.

b) In besonderen Fällen (z. B. kurzfristige Erkrankungen, Kuren oder vergleichbare Arbeitsausfälle, die zu einer notwendigen Vertretungssituation führen, sowie zusätzliche temporäre Projekte) können entgeltliche Tätigkeiten, die üblicherweise von hauptamtlichen Mitarbeiter*innen oder Honorarkräften geleistet werden, von Vorstandsmitgliedern übernommen werden. Im Fall von Vertretungen darf die Vergütung die des zu vertretenden Mitarbeitenden nicht überschreiten. Die von Vorstandsmitgliedern übernommenen Vertretungen sowie sonstige vergütete Tätigkeiten werden jährlich in der Mitgliederversammlung offengelegt.

c) Bei Bedarf kann Vorstandstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Beschäftigung eines Vorstandsmitglieds trifft die Mitgliederversammlung auf Grundlage eines begründeten Antrages des Vorstandes.

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Das Ehrenmitglied kann die Angebote des Kulturhauses kostenlos nutzen.

§ 10 Die Kassenrevisor*innen

  1. Zu Revisor*innen wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Angestellte des Vereins sein.
  2. Die Revisor*innen prüfen jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung in Textform.
  3. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung sollte zwei Revisor*innen wählen. Sie werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für zwei Jahre gewählt.
  5. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden und als Tagesordnungspunkt angekündigt sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur.

Beschlossen am 25. November 2025
durch die Mitgliederversammlung

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Kulturhaus Süderelbe e.V.

Am Johannisland 2

21147 Hamburg
 
Direkt neben dem S-Bahnhof Neugraben
 
Bürozeiten: Montag bis Freitag von 10 – 16 Uhr

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